Gesundheitsamt des Regionalverbands setzt Masernschutzgesetz um

Erste Bußgeldbescheide und Betretungsverbote werden bis Ende April versandt

Das Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken verschickt bis Ende April die ersten Bußgeldbescheide und Betretungsverbote auf Grundlage des Masernschutzgesetzes. Betroffen sind aktuell 274 Schülerinnen und Schüler, die ein Bußgeld erhalten werden. Zwei Kinder ohne nachgewiesenen Masernschutz werden ein Betretungsverbot für die Kindertagestätte erhalten. Betretungsverbote sind derzeit auch für vier Mitarbeitende in Kliniken möglich.

Meldepflichtig sind laut Masernschutzgesetz unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden. Insgesamt handelt es sich auf dem Gebiet des Regionalverbands Saarbrücken im Bildungsbereich um potentiell rund 30.000 Schülerinnen und Schüler. Meldungen gingen bislang von 51 Schulen ein, die zusammen 550 Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung registriert haben. In rund der Hälfte dieser Fälle besteht noch eine Rückmeldefrist, die es abzuwarten gilt. Die Schulpflicht steht in diesem Fall über dem Masernschutzgesetz. Daher sind für Schülerinnen und Schüler lediglich Bußgelder möglich. Diese können laut Gesetz bis zu 2.500 Euro reichen. Für Lehrkräfte greift jedoch das Betretungsverbot.

Das Betretungsverbot gilt auch für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Aus dem Kita-Bereich wurden insgesamt sechs Kinder ohne ausreichenden Masernschutz gemeldet. In vier Fällen gibt es eine bestehende Rückmeldefrist. Weitere Betretungsverbote könnten sich daraus ergeben. Im Bereich der Kliniken werden in den kommenden Wochen voraussichtlich vier Mitarbeitende ein Betretungsverbot erhalten. Für Bußgeldbescheide und Betretungsverbote gilt: Bei einem rechtzeitigen Nachweis (vor deren Versandt) über eine erfolgte Masernschutzimpfung können diese zurückgenommen werden.

Hintergrund:

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Seitdem muss bereits bei Neuanmeldungen an Kitas und Schulen ein Impfnachweis vorgelegt werden. Pandemiebedingt wurde die Meldefrist für Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Weitere Infos stehen unter www.masernschutz.de sowie unter www.regionalverband.de/masernschutzgesetz.